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   VG Greifswald, 17.01.2014 - 2 B 1179/13   

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VG Greifswald, 17.01.2014 - 2 B 1179/13 (https://dejure.org/2014,2089)
VG Greifswald, Entscheidung vom 17.01.2014 - 2 B 1179/13 (https://dejure.org/2014,2089)
VG Greifswald, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 2 B 1179/13 (https://dejure.org/2014,2089)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2007 - 4 LB 90/07

    Gewährung von Jugendhilfe durchÜbernahme der Kosten der Unterbringung eines

    Auszug aus VG Greifswald, 17.01.2014 - 2 B 1179/13
    Denn die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger mit der Folge anwendbar, dass auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden der nachrangig verpflichtete Träger - hier ggf. der Antragsgegner als Jugendhilfeträger - von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebegehrenden freigestellt wäre, sondern hat - lediglich - Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - Juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - Juris Rn. 18; Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschl. v. 18.08.2009 - 12 E 627/09 - Juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2007 - 4 LB 90/07 -Juris Rn. 43).
  • OVG Saarland, 26.11.2009 - 3 B 433/09

    Sicherstellung des notwendigen Unterhalts einer körperlich und geistig

    Auszug aus VG Greifswald, 17.01.2014 - 2 B 1179/13
    Denn die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger mit der Folge anwendbar, dass auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden der nachrangig verpflichtete Träger - hier ggf. der Antragsgegner als Jugendhilfeträger - von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebegehrenden freigestellt wäre, sondern hat - lediglich - Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - Juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - Juris Rn. 18; Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschl. v. 18.08.2009 - 12 E 627/09 - Juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2007 - 4 LB 90/07 -Juris Rn. 43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2009 - 12 E 627/09

    Weitergewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen noch in der Ausgestaltung

    Auszug aus VG Greifswald, 17.01.2014 - 2 B 1179/13
    Denn die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger mit der Folge anwendbar, dass auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden der nachrangig verpflichtete Träger - hier ggf. der Antragsgegner als Jugendhilfeträger - von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebegehrenden freigestellt wäre, sondern hat - lediglich - Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - Juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - Juris Rn. 18; Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschl. v. 18.08.2009 - 12 E 627/09 - Juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2007 - 4 LB 90/07 -Juris Rn. 43).
  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht (bzw. seit 1.1.2020: Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX) im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind also der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe (bzw. seit 1.1.2020: der sonstige Träger der Eingliederungshilfe) dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 - juris Rn. 14; U.v. 9.2.2012, 5 C 3/11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18; B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 26; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 - 1 A 742/12 - juris Rn. 17; VG Greifswald, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris Rn. 8; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 - 4 A 443/16 - juris Rn. 34).
  • VG Aachen, 15.03.2018 - 1 K 2578/17

    Junge Volljährige; geistige Behinderung; Pflegefamilie; Weiterleitung

    vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris, Rn. 12, ausdrücklich für einen Fall der Konkurrenz zwischen Sozialleistungsträger und Jugendhilfeträger im Hinblick auf Leistungen, die sowohl nach § 41 Abs. 1, 2 i. V. m. § 35a SGB VIII als auch nach den Vorschriften der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erbracht werden können; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, a.a.O., Rn. 15, und vom 18. September 2009 - 12 E 627/09 -, juris, Rn. 18; siehe auch VG Greifswald, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 2 B 1179/13 -, juris, Rn. 8.
  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Eine Ablehnung ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nur zulässig, wenn ein atypischer Sachverhalt dies ausnahmsweise erlaubt (vgl. u.a. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Auflage, 2015, § 41 Rn. 25; VG Greifswald, Beschluss vom 17.1.2014 - 2 B 1179/13 -, juris).
  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 12 C 16.1571

    Kein Anspruch eines Volljährigen auf Unterbringung in einer sozialpädagogisch

    Der Anspruch auf Hilfegewähr knüpft vielmehr an einen entsprechenden Hilfebedarf des jungen Volljährigen an ("wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist"; vgl. hierzu auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Greifswald vom 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris, die vom Fortbestand der Hilfebedürftigkeit bei Abbruch der Jugendhilfemaßnahme ausgeht).
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